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§ 33 SchiffAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Sicherung gegen Verrutschen

§ 33

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Hebezeuge, Fördergeräte, Arbeitsmaschinen und Arbeitsbühnen, die nicht fest mit dem Schwimmkörper (Schiffskörper) verbunden sind, gegen Verrutschen, Kippen und Umfallen gesichert werden. Fahrbahnen müssen sicher begrenzt werden.

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