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§ 16 SchiffAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Aufenthalt im Bereich von Schlepp- oder Kupplungsseilen

§ 16

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer sich nur soweit erforderlich im Bereich von Schlepp- oder Kupplungsseilen oder ähnlichen Gefahrenstellen aufhalten.

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