§ 2.
Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe der Bezeichnung „Leithaberg“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein gemäß § 10 des Weingesetzes 2009, sowie folgenden Anforderungen entspricht
- 1. Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Leithaberg geerntet wurden.
- 2. Rotwein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte „Blaufränkisch“ bereitet worden sein.
- 3. Weißwein muss aus den Qualitätswein-Rebsorten „Weißer Burgunder“, „Chardonnay“, „Neuburger“, „Grüner Veltliner“ oder aus einem Verschnitt dieser Rebsorten bereitet worden sein.
- 4. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig. Die Angabe des Weinbaugebietes Burgenland ist ohne Einschränkung der Größe zulässig. Als Verkehrsbezeichnung ist der Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Leithaberg“ anzuführen, jedoch nicht zwingend auf dem Schauetikett. Die Bezeichnung „Leithaberg“ ist dabei dem Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ voranzustellen. Die Schriftzeichen für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ dürfen höchstens halb so groß sein, wie die für „Leithaberg“ verwendeten Schriftzeichen. Auf den Abfüllbetrieb hinweisende Marken oder Phantasiebezeichnungen unterliegen keinen Größenbeschränkungen.
- 5. Der Wein darf nur in Glasflaschen abgefüllt werden. Nennvolumina von 1,0 Liter und 2,0 Liter sowie ein Verschluss mit Kronenkork sind nicht zulässig.
- 6. Der Gehalt an unvergorenem Zucker muss der Bezeichnung „trocken“ entsprechen. Der Gehalt an unvergorenem Zucker muss bei rotem Leithaberg DAC jedoch weniger als 2,5 g/l betragen.
- 7. Der Wein muss folgende typische Eigenschaften aufweisen:
- a) Geschmack: regionstypisch, engmaschig, würzig, elegant, mineralisch, kein bis kaum merkbarer Holzton;
- b) Geruch: regionstypisches Bukett, fruchtig, würzig und frisch, untergeordnete Primärfrucht.
- 8. Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer:
- a) Weißer Leithaberg DAC ohne nähere Herkunftsbezeichnung (Leithaberg Gebietswein) darf ab 1. Februar des auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden.
- b) Roter Leithaberg DAC ohne nähere Herkunftsbezeichnung (Leithaberg Gebietswein) darf ab 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden.
- c) Weißer Leithaberg DAC mit näherer Herkunftsbezeichnung (Orts- und Riedenwein) darf ab 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden.
- d) Roter Leithaberg DAC mit näherer Herkunftsbezeichnung (Orts- und Riedenwein), darf ab 1. Mai des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden.
- 9. Die für einen Wein mit der Bezeichnung „Leithaberg DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Leithaberg DAC“ verwendet werden. Im Falle einer Abwertung des eingereichten Weins auf Qualitätswein der g.U. Burgenland ist dies dem Regionalen Weinkomitee Burgenland nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die staatliche Prüfnummer verliehen wurde, durch den Prüfnummerninhaber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- 10. Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer hat ausschließlich im Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt zu erfolgen. Alle Koster der amtlichen Kostkommission müssen vom Regionalen Komitee Burgenland hinsichtlich der Beurteilung des typischen Geschmacksprofils von Leithaberg DAC geschult worden sein. Der Wein entspricht in sensorischer Hinsicht, wenn die Frage „Ist das Erzeugnis unter der Bezeichnung „Leithaberg DAC“ verkehrsfähig?“ von mindestens vier der sechs Koster mit „ja“ beantwortet wurde. Bei einer ablehnenden Beurteilung des Weines als „Leithaberg-DAC“ mit einem Kostergebnis von drei zu drei ist die Probe einer anderen amtlichen Weinkostkommission nochmals vorzulegen. Für die Inanspruchnahme des mit der Erledigung verbundenen Mehraufwandes hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifs gemäß der Verordnung über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer, BGBl. II Nr. 221/2011 in der jeweils geltenden Fassung, zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Gesetzesnummer
20006414
Dokumentnummer
NOR40253614
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)