Zulassungsnummer
§ 7.
(1) Der Landeshauptmann hat bei Erteilung einer Zulassung gemäß § 3 dem Betrieb mit dem Zulassungsbescheid auch eine Zulassungsnummer zuzuteilen. Wird die Zulassung für mehrere Bereiche eines Betriebes erteilt, ist nur eine Zulassungsnummer zuzuteilen.
(2) Beim Entzug einer Zulassung gemäß § 5 Abs. 1 bleibt die Zulassungsnummer aufrecht, wenn der Betrieb auch in einem anderen zugelassenen Bereich tätig ist als in dem, für den die Zulassung entzogen wurde. Wird nach Behebung der Mängel von demselben Lebensmittelunternehmer ein neuerlicher Antrag auf Zulassung gestellt, kann – im Falle einer nicht mehr aufrechten Zulassungsnummer – die dem Betrieb ursprünglich zugeteilte Zulassungsnummer wieder zugeteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederzulassung erfüllt sind.
(3) Bei Aussetzung einer Zulassung gemäß § 5 Abs. 2 bleibt die Zulassungsnummer aufrecht, wenn der Betrieb auch in einem anderen zugelassenen Bereich tätig ist als in dem, für den die Zulassung ausgesetzt wurde, andernfalls gilt die Zulassungsnummer als ausgesetzt.
(4) Bei Einstellung eines zugelassenen Betriebes gemäß § 6 Abs. 1 oder Endigung der Zulassung gemäß § 6 Abs. 2 bleibt die Zulassungsnummer aufrecht, wenn der Betrieb auch in einem anderen zugelassenen Bereich tätig ist als in dem, der eingestellt oder geendigt wurde, andernfalls wird die Zulassungsnummer gegenstandslos.
(5) Eine Neuvergabe von entzogenen oder gegenstandslos gewordenen Zulassungsnummern an einen Betrieb darf frühestens nach Ablauf von 7 Jahren erfolgen.
(6) Form und Systematik der Zulassungsnummer sind vom Bundesminister für Gesundheit mit Erlass festzulegen.
(7) Vor dem 1. Jänner 2009, dem Beginn der im Register gemäß § 10 Abs. 4 LMSVG, das einen Teil des Verbrauchergesundheitsinformationssystems darstellt, elektronischen Generierung der neuen Zulassungsnummern, zugeteilte Kontrollnummern, Veterinärkontrollnummern oder Zulassungsnummern (alte Nummern) gelten bis zur Bekanntgabe der neuen Zulassungsnummer an den Lebensmittelunternehmer durch den Landeshauptmann weiter. Bestände an Material für die Umhüllung, Verpackung und Kennzeichnung mit aufgedruckten alten Nummern, die vor Bekanntgabe der neuen Zulassungsnummer vorhanden waren, können bis 31. Dezember 2012 weiter verwendet werden. Erzeugnisse, für die eine Haltbarkeitsdauer festgelegt ist, die über diesen Übergangszeitraum hinaus reicht, können bis zum Ende dieser Haltbarkeitsdauer in Verkehr bleiben.
(8) Betreffend Betriebe, denen vor dem 1. Jänner 2006 gemäß den in § 10 Abs. 2 LMSVG genannten Rechtsvorschriften eine Kontrollnummer oder Veterinärkontrollnummer zugeteilt wurde und die nach den ab 1. Jänner 2006 geltenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulassungspflichtig sind, sind die ursprünglich zugeteilten Kontrollnummern und Veterinärkontrollnummern ab 1. Jänner 2006 gegenstandslos.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019
Gesetzesnummer
20006400
Dokumentnummer
NOR40219598
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