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§ 5 Verbot des Inverkehrbringens von Arzneimitteln die Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder ß-Agonisten enthalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2009

§ 5.

(1) Die Ausnahmen der §§ 3 und 4 vom Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 2 gelten nicht für Arzneimittel mit hormonaler Wirkung,

  1. 1. die Depotwirkung haben, oder
  2. 2. deren Wartezeit mehr als 15 Tage beträgt.

(2) Die Ausnahmen des § 3 vom Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 2 gelten nicht für Tierarzneimittel, die ß-Agonisten enthalten, deren Wartezeit mehr als 28 Tage beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20006398

Dokumentnummer

NOR40108633

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