Begriffsbestimmungen
§ 1.
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. Nutztiere: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer (Equiden), Geflügel und Kaninchen, welche als Haustiere gehalten werden, sowie wildlebende Tiere der genannten Arten und wildlebende Wiederkäuer, sofern sie in einem Betrieb aufgezogen worden sind oder gehalten werden und zur Gewinnung von Lebensmitteln oder anderen für die Anwendung an oder im Menschen bestimmten Produkten dienen.
- 2. Nutztiere, die der Fleischgewinnung dienen: Nutztiere, die unmittelbar dazu bestimmt sind nach einer Mastphase zum Zwecke der Fleischgewinnung der Schlachtung zugeführt zu werden; hierzu zählen auch ausgediente Zuchttiere, die nach Ablauf der Zuchtphase gemästet werden.
- 3. Tiere der Aquakultur: Fischereierzeugnisse, die in Anlagen erzeugt werden und bis zum Zeitpunkt ihrer Vermarktung zum späteren Genuss für Menschen in solchen Anlagen aufgezogen werden; als Aquakulturerzeugnisse gelten ferner Meeres- und Süßwasserfische sowie Krebstiere, die als Jungtiere in ihrer natürlichen Umgebung gefangen und anschließend gehalten werden, bis sie die für den Verzehr geforderte Vermarktungsgröße erreicht haben. Keine Aquakulturerzeugnisse sind dagegen in ihrer natürlichen Umgebung gefangene und bis zum späteren Verkauf gehaltene Fische und Krebstiere von entsprechender Vermarktungsgröße, wenn sie lediglich am Leben gehalten werden und nicht an Größe und Gewicht zunehmen sollen.
- 4. Therapeutische Behandlung: individuelle Verabreichung einer zugelassenen Veterinärarzneispezialität an ein Nutztier zur Behandlung einer Fruchtbarkeitsstörung oder zum Abbruch einer unerwünschten Trächtigkeit nach Untersuchung dieses Tieres durch einen Tierarzt sowie, im Falle von Beta-Agonisten, zur Induktion der Tokolyse bei weiblichen Rindern zum Zeitpunkt des Abkalbens sowie zur Behandlung von Atemstörungen, Hufrollenerkrankung, Hufrehe (Laminitis) oder zur Induktion der Tokolyse bei Einhufern (Equiden).
- 5. Tierzüchterische Behandlung: Verabreichung einer zugelassenen Veterinärarzneispezialität an ein einzelnes Nutztier zur Brunstsynchronisation oder zur Vorbereitung von Spender- und Empfängertieren auf die Implantation von Embryonen, nachdem das Tier von einer Tierärztin/einem Tierarzt untersucht worden ist, sowie die Verabreichung einer zugelassenen Veterinärarzneispezialität an Tiere der Aquakultur zur sexuellen Inversion auf Verschreibung einer Tierärztin/eines Tierarztes und unter deren/dessen Aufsicht.
- 6. Zugelassene Veterinärarzneispezialitäten: Tierarzneimittel, die gemäß § 6 Tierarzneimittelgesetz (TAMG), BGBl. I Nr. 186/2023, zugelassen sind.
Schlagworte
Meeresfisch, Spendertier
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025
Gesetzesnummer
20006391
Dokumentnummer
NOR40268014
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