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§ 9c BAK-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2024

Erfüllung der Aufgaben des Beirats

§ 9c.

(1) Die Beiratsmitglieder sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig, an keine Weisungen gebunden und unterliegen der Amtsverschwiegenheit sowie den sonstigen Geheimhaltungspflichten, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Tätigkeit der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe zur Anwendung kommen. Sie sind nicht verpflichtet die Identität einer Auskunftsperson preiszugeben.

(2) Das Bundesamt ist verpflichtet, den Beirat bei seiner Tätigkeit zu unterstützen.

(3) Die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe hat dem Beirat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren und ihm auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen sowie Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber keine Amtsverschwiegenheit geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen über die Identität von Personen oder über Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde, und für Abschriften (Ablichtungen), wenn das Bekanntwerden der Information die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde. Darüber hinaus ist die Übermittlung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Beirats unbedingt erforderlich ist. Enthalten Unterlagen oder Aufzeichnungen Daten, die auf Grundlage der StPO ermittelt wurden, sind die Staatsanwaltschaften und Gerichte sowie die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe nach vorheriger Befassung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts ermächtigt, im Rahmen des Verfahrens zur begleitenden strukturellen Kontrolle der Tätigkeit der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe benötigte personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO an den Beirat auf dessen Ersuchen zu übermitteln.

(4) Der Direktor sowie der Leiter der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (§ 2 Abs. 10) sind verpflichtet, dem Beirat zumindest halbjährlich für ein Gespräch zur Verfügung zu stehen.

(5) Der Beirat erfüllt weder Aufgaben der Sicherheits- oder Kriminalpolizei noch ist er Dienst- oder Disziplinarbehörde.

(6) Der Beirat ist ermächtigt, personenbezogene Daten, einschließlich solcher über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, sowie besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung) von Personen, deren Daten im Rahmen des Verfahrens zur begleitenden strukturellen Kontrolle der Tätigkeit der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe benötigt werden, zu verarbeiten, sowie an die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe, die Staatsanwaltschaften und Gerichte zu übermitteln, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung von gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Besondere Kategorien personenbezogener Daten sowie Daten gemäß Art. 10 Datenschutz-Grundverordnung dürfen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und schriftlich dokumentiert verarbeitet und übermittelt werden.

(7) Der Beirat hat ihm nach diesem Bundesgesetz übermittelte Daten, Weisungen (§ 7), Abschriften und Ablichtungen (Abs. 3) zu löschen, sobald der darauffolgende Bericht gemäß § 9d Abs. 1 erstattet wurde.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

20006390

Dokumentnummer

NOR40254819

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