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§ 95 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.2014

Verhaltensvorschriften

§ 95

(1) Nationale Routingnummern in den Bereichen 86 und 87 dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Rufnummernportierung gemäß § 23 TKG 2003 verwendet werden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 107/2014)

(3) Nationale Routingnummern im Bereich 86 gefolgt von der Betreiberkennzahl 00 dienen der netzinternen Verwendung und können von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.

(4) Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von der Betreiberkennzahl 1 dienen der netzinternen Verwendung und dürfen von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.

(5) Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von einer Betreiberkennzahl dürfen nur mit einer anschließenden Ziffernfolge beginnend mit den Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 genutzt werden.

(6) Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von einer Betreiberkennzahl und einer Ziffernfolge beginnend mit der Ziffer 0 dürfen vom Zuteilungsinhaber nur für das Routing öffentlicher Kurzrufnummern verwendet werden.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2012)

(8) Die Quell-Betreiberkennzahl gemäß § 93 Abs. 5 hat einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Bereich 85 zu entsprechen und identifiziert das Quellnetz.

(9) Die einstellige Dienstekennzahl gemäß § 93 Abs. 5 hat einen der folgenden Werte mit nachfolgender Bedeutung:

  1. 1. Dienstekennzahl gleich 0; Trägerdienst: POTS oder ISDN speech/3,1 kHz audio
  2. 2. Dienstekennzahl gleich 1; Trägerdienst: ISDN 64 kbit/s unrestricted
  3. 3. Dienstekennzahl gleich 2; Trägerdienst: POTS oder ISDN speech/3,1 kHz audio; Portier-Look-Up erfolgt
  4. 4. Dienstekennzahl gleich 3; Trägerdienst: ISDN 64 kbit/s unrestricted; Portier-Look-Up erfolgt
  5. 5. Dienstekennzahlen gleich 4 bis 9 dürfen nicht genutzt werden.

(10) Abweichende Bedeutungen der einstelligen Dienstekennzahl gemäß Abs. 9 können in besonderen Fällen auf begründeten Antrag zugelassen werden.

(11) Die Quell-Betreiberkennzahl gemäß § 93 Abs. 2 hat einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Bereich 96 oder 97 zu entsprechen und identifiziert das Quellnetz.

(12) Nationale Routingnummern im Bereich 96 und 97 gefolgt von den Betreiberkennzahlen 95 bis 99 dienen der netzinternen Verwendung und können von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.

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