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§ 63 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2014

Verhaltensvorschriften

§ 63

(1) Teilnehmernummern hinter derselben Bereichskennzahl dürfen nur für gleichartige mobile Kommunikationsdienste verwendet werden.

(2) Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten mobilen Rufnummern verpflichtend anzubieten.

(3) Die ausgewählten Bereiche gemäß § 61 Abs. 3 sind der RTR-GmbH umgehend nach Beginn der Nutzung anzuzeigen und allfällige spätere Änderungen ebenfalls bekannt zu geben.

(4) Der Zuteilungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Adressierung von Einrichtungen gemäß § 60 mittels mobiler Rufnummern im Rahmen der nationalen Zusammenschaltung ausschließlich gemeinsam mit den in § 93 Abs. 2 festgelegten Routingnummern erfolgt.

(5) Die Adressierung von Einrichtungen gemäß § 60 kann abweichend von Abs. 4 erfolgen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  1. 1. ein chancengleicher und funktionsfähiger Wettbewerb wird sichergestellt;
  2. 2. es entstehen daraus keine Wettbewerbsverzerrungen oder Wettbewerbsbeschränkungen;
  3. 3. die effiziente Nutzung und Verwaltung von Nummerierungsressourcen wird sichergestellt;
  4. 4. es ist sichergestellt, dass sich Betreiber von Diensten hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nichtdiskriminierend verhalten;
  5. 5. es ist sichergestellt, dass Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;
  6. 6. die Nummernübertragung gemäß § 23 TKG 2003 wird nicht eingeschränkt oder verhindert.

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