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§ 57 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2012

Nummernzuteilung

§ 57

(1) Antragsberechtigt sind

  1. a) juristische Personen,
  2. b) ein Verbund juristischer Personen,
  3. c) offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften,
  4. d) der Bundesminister oder die Bundesministerin für das jeweilige Ressort sowie
  5. e) der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau für das jeweilige Bundesland,
  6. f) das vertretungsbefugte Organ für die jeweilige einer juristischen Person öffentlichen Rechts nachgeordnete Behörde, soweit eine bundes- oder landesweite Zuständigkeit vorliegt,

    wenn die rechtliche Kontrolle über die Gesamtheit der Netzfunktionen des privaten Telefonnetzes ausgeübt wird.

(2) Antragsberechtigten ist maximal eine Bereichskennzahl für private Netze zuzuteilen.

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