vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 50 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Nummernstruktur

§ 50

(1) Geografische Rufnummern bestehen aus der Ortsnetzkennzahl und einer Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des § 4 zulässig.

(2) Eine Ortsnetzkennzahl besteht aus ein bis vier Ziffern. Die Ortsnetzkennzahlen und die Zuordnung der Ortsnetzkennzahlen zu Ortsnetznamen sind in Anlage 1, die geografischen Ortsnetzgrenzen in Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt.

(3) Teilnehmernummern sind fünfstellig.

(4) Abweichend von Abs. 3 beträgt die Länge der Teilnehmernummern

  1. 1. in den Ortsnetzen 316 für Graz, 463 für Klagenfurt, 512 für Innsbruck, 662 für Salzburg, 732 für Linz, 2236 für Mödling, 2252 für Baden, 5572 für Dornbirn und 7242 für Wels sechs Stellen,
  2. 2. im Ortsnetz 1 für Wien sieben Stellen.

(5) Auf Antrag kann das Recht gewährt werden, in begründeten Fällen auch längere Teilnehmernummern innerhalb eines Ortsnetzes an Teilnehmer zuzuweisen, wobei die Ortsnetzkennzahl zusammen mit der Teilnehmernummer im Ortsnetz Wien elf Ziffern, in allen anderen Ortsnetzen zwölf Ziffern nicht überschreiten darf.

(6) Eine Verkürzung der Teilnehmernummer ist nur in den folgenden Fällen zulässig:

  1. 1. um jeweils eine Ziffer für Netzabschlusspunkte mit mindestens 14 leitungsvermittelten Sprachkanälen,
  2. 2. um zwei Ziffern für Netzabschlusspunkte mit mindestens 30 leitungsvermittelten Sprachkanälen.

(7) Bei Netzabschlusspunkten, die für den öffentlichen Telefondienst verwendet werden und die technisch nicht leitungsvermittelt realisiert sind, ist eine Verkürzung der Teilnehmernummer um jeweils eine oder zwei Ziffern im Sinne von Abs. 6 zulässig, wenn 14 oder 30 Telefongespräche mit den hinter dem Netzabschlusspunkt betriebenen Telekommunikationsendeinrichtungen in einer ISDN-entsprechenden Qualität jederzeit gleichzeitig möglich sind. Die für die jederzeit gleichzeitig möglichen Telefongespräche notwendige, dafür reservierte ausreichende Bandbreite ist durch den nutzungsberechtigten Kommunikationsdienstebetreiber sicherzustellen und auf Nachfrage gegenüber der RTR-GmbH nachzuweisen.

(8) Der Wegfall der Voraussetzung für die Verkürzung einer genutzten Teilnehmernummer ist der RTR-GmbH vom nutzungsberechtigten Kommunikationsdienstebetreiber binnen vier Wochen anzuzeigen.

(9) Teilnehmernummern beginnend mit den Ziffern 0 oder 1 sind nicht zuzuteilen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)