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§ 34 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2010

Nummernzuteilung

§ 34

Die Zuteilung für eine Rufnummer im Bereich 116 hat gemäß folgenden Regeln zu erfolgen:

  1. 1. Nach Einlangen eines Antrags auf Zuteilung informiert die RTR-GmbH auf ihrer Website über die Tatsache, dass ein Antrag vorliegt und gibt Interessierten ab Veröffentlichung für einen Zeitraum von einem Monat die Möglichkeit, ebenfalls Anträge auf Zuteilung dieser Rufnummer zu stellen. Alle in diesem Zeitraum einlangenden Anträge gelten als zeitgleich eingebracht.
  2. 2. Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 33 erfüllen, um Zuteilung für eine Rufnummer, so entscheidet das Los.

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