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§ 123 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Nachrichtendienste

Entgeltinformation unmittelbar vor der Dienstenutzung

§ 123

(1) Bei Nachrichtendiensten in den Bereichen 900, 901, 930 und 931 sowie im Zugangskennzahlbereich 118 ist sicherzustellen, dass dem Nutzer die Höhe des pro Event anfallenden Entgelts in Euro unmittelbar vor jeder Inanspruchnahme des Dienstes in geeigneter Weise mitgeteilt wird. Dem Nutzer darf für die Entgeltinformation kein Entgelt in Rechnung gestellt werden. Zur Bestellung des Dienstes muss der Nutzer die Entgeltinformation und die Inanspruchnahme des Dienstes aktiv bestätigen.

(2) Wird bei einem Nachrichtendienst mehr als nur ein einmaliges Entgelt verrechnet, ist zusätzlich zu Abs. 1 unmittelbar vor der Inanspruchnahme des Dienstes in geeigneter Weise über die eine Tarifierung auslösenden Kriterien entgeltfrei zu informieren. Als Inanspruchnahme des Dienstes ist die Bestellung durch den Nutzer anzusehen. Zusätzlich sind bei solchen Diensten folgende Punkte sicherzustellen:

  1. 1. Der Nutzer ist über das innerhalb einer Zeitspanne von einem Monat kumulierte Entgelt zumindest in Schritten von EUR 10,00 mit einer ausschließlich dafür genutzten entgeltfreien Nachricht zu informieren. Bei Diensten, bei denen das über einen Monat kumulierte Entgelt unter EUR 10,00 liegt, ist der Nutzer mit einer ausschließlich dafür genutzten entgeltfreien Nachricht über das verrechnete Entgelt pro dem die Verrechnung auslösenden Kriterium entgeltfrei zu informieren und diese Nachricht ist immer dann zu senden, wenn das kumulierte Entgelt seit Beginn der Dienstebestellung oder der letzten Benachrichtigung EUR 10,00 erreicht hat.
  2. 2. Der Dienst darf erst dann fortgesetzt werden, wenn die Entgeltinformation gemäß Z 1 aktiv vom Nutzer bestätigt wurde, worauf der Nutzer in dieser eindeutig hinzuweisen ist.
  3. 3. Bei einem interaktiven Dienst ist dieser bei einer für den Dienst untypisch langen Inaktivität des Nutzers zu beenden.
  4. 4. Es dürfen im Rahmen eines Dienstes pro Nachricht nur jeweils gleiche Entgelte verrechnet werden.

(3) Bei Nachrichtendiensten, bei denen die Verrechnung über die vom Nutzer gesendeten Nachrichten erfolgt, kann eine Entgeltinformation gemäß Abs. 1 entfallen, sofern das Entgelt für die einzelne Dienstenutzung maximal EUR 0,70 beträgt und sich das maximale Entgelt aus den ersten beiden Ziffern der Teilnehmernummer im Bereich 901 oder 931 gemäß § 88 ergibt.

(4) Bei Nachrichtendiensten, bei denen die Verrechnung über die vom Nutzer gesendeten Nachrichten erfolgt, kann eine Entgeltinformation gemäß Abs. 1 entfallen, sofern das Entgelt für die einzelne Dienstenutzung maximal EUR 0,70 beträgt, der Dienst durch eine Nachricht des Nutzers angefordert wird, im Anschluss einmalig erbracht wird und mit der ersten an den Nutzer gesendeten Dienstenachricht eindeutig über das anfallende Entgelt informiert wird.

(5) Die Einhaltung aller Verpflichtungen aus Abs. 1 bis 4 trifft den Plattformbetreiber.

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