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§ 113 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2012

Wahl mit vorangestelltem Betreiberauswahl-Präfix

§ 113

Die Funktionen bei Wahl eines Betreiberauswahl-Präfixes ergeben sich gemäß einer Verpflichtung nach § 41 TKG 2003. Jedenfalls ist die Wahl einer öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste nach der Wahl eines Betreiberauswahl-Präfixes zulässig. Solche Rufe sind den entsprechenden Notrufdiensten zuzustellen.

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