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§ 8 Keramiker/in-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Prüfarbeit

§ 8

(1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission die Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags zu umfassen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Werkstückes oder beim Schwerpunkt „Industriekeramik“ das Umrüsten einer Formgebungsmaschine unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Fachgerechte Ausführung,
  2. 2. Sauberkeit und Exaktheit der Ausführung,
  3. 3. Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

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