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§ 7 Transportbetontechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Werkstoffkunde

§ 7

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Rohstoffe,
  2. 2. Zusatzstoffe und -mittel,
  3. 3. Beton und Betonerzeugnisse,
  4. 4. Probenahme und Probenuntersuchung,
  5. 5. Qualitätssicherung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich mindestens vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

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