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§ 5 Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Verfahren bei Bediensteten, denen kein Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v3 zugewiesen ist

§ 5

(1) Bedienstete, die nicht der Entlohnungsgruppe v3 angehören und denen kein Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v3 zugewiesen ist, die einen solchen jedoch anstreben, sind nur dann zu einem Grundausbildungslehrgang für die Entlohnungsgruppe v3 zuzulassen, wenn

  1. 1. sie die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v4 oder eine vergleichbare Grundausbildung (§ 16) erfolgreich abgeschlossen haben;
  2. 2. sie die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit einer fachdienstlichen Verwendung verbunden sind, erwarten lassen; und
  3. 3. die planstellen- und bedarfsmäßigen Voraussetzungen dafür in absehbarer Zeit voraussichtlich vorliegen werden.

(2) Die persönliche Eignung hat sich auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung, die fachliche Eignung auf die ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung zu beziehen.

(3) Übersteigt die Zahl der Interessenten die Zahl der zur Verfügung stehenden v3-Planstellen, so hat das Bundesministerium für Justiz, erforderlichenfalls mit Unterstützung der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 3 Abs. 2) und der berührten Dienststellenleiter, ein Auswahlverfahren durchzuführen, wobei sowohl die bisherigen Leistungen als auch die Ergebnisse der Auswahltests zu berücksichtigen sind. Die Auswahltests sind in einen fachlichen Teil und in einen eignungspsychologischen Teil zu gliedern.

(4) Dabei sind Bewerber nach der im erfolgreich abgelegten Auswahltest erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis

  1. 1. unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 11c und 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort für den Zeitraum bis 1. Jänner 2012, BGBl. II Nr. 459/2008 (insbesondere dessen § 7 Abs. 2), ansonsten
  2. 2. nach der längeren effektiven Dienstzeit

    zu reihen.

(5) Die bestandenen Auswahltests gelten jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren.

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