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§ 6 Krankenkassen-Strukturfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Mittel des Kassenstrukturfonds

§ 6.

(1) Der Fonds ist vom Bund jährlich zum 1. Jänner zu dotieren. In den Jahren 2016 bis 2018 ist der Fonds jeweils per 1. Jänner mit 10 Millionen Euro zu dotieren. Im Jahr 2018 hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger(Anm. 1) gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Finanzen eine Evaluierung über den Einsatz der Mittel durchzuführen.

(2) Das Vermögen des Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Bundesministers für Gesundheit zu verwalten. Für jedes Jahr ist bis spätestens 1. Juli des Folgejahres ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss.

(__________________

Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2019

Gesetzesnummer

20006313

Dokumentnummer

NOR40174096

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