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§ 4 Krankenkassen-Strukturfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Evaluierung

§ 4.

Zur Evaluierung ist das in den §§ 25ff G-ZG festgelegte Monitoring und Berichtswesen heranzuziehen. Darüber hinaus kann durch den Bundesminister für Gesundheit eine Berichterstattung zu einem geeigneten Zeitpunkt in Auftrag gegeben werden. Die Gebietskrankenkassen (Anm. 1) und der Hauptverband (Anm. 1) haben hiefür die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(__________________

Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ und „Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2019

Gesetzesnummer

20006313

Dokumentnummer

NOR40174094

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