§ 3.
(1) Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Balgengaszähler verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Balgengaszählern zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.
(2) Der Antragsteller hat dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen alle erforderlichen Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019
Gesetzesnummer
20006269
Dokumentnummer
NOR40105441
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