§ 3
(1) Der Dienstausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte.
(2) Dienstausweise sind geeignet, sie auch mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 E Government-Gesetz, BGBl. I. Nr. 10/2004 auszustatten.
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