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§ 3 ÖkoprämienG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2009

Höhe der Ökoprämie

§ 3

(1) Die Höhe der Ökoprämie beträgt 1500 Euro, wobei sie je zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte vom inländischen Fahrzeughändler, der das Neufahrzeug veräußert, aufgebracht wird. Der Fahrzeughändler hat seinen Anteil in Form einer Ökoabgabe an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.

(2) Die Ökoprämie wird für die ersten 30 000 Fahrzeuge, für die innerhalb des Geltungszeitraumes des Gesetzes ein vollständiger und korrekter Antrag gestellt wird, ausbezahlt.

(3) Die Ökoprämie ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

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