vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 1 § 9 BSpV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2009

Pflicht zur Messung

§ 9.

(1) Ist gemäß § 8 eine Prognose erstellt worden, sind die Sprengerschütterungen (Schwinggeschwindigkeiten und begleitende Frequenzen) durch geeignete Messgeräte (Abs. 2) zu erfassen.

(2) Messgeräte sind geeignet, wenn sie einen 3-Komponentengeber x, y, z für einen Frequenzbereich von mindestens 2 bis 100 Hz aufweisen.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

20006223

Dokumentnummer

NOR40104441

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)