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Art. 1 § 11 BSpV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2009

Vorlage an die Behörde

§ 11.

Die Prognosen und Messergebnisse sind drei Jahre aufzubewahren. Sie sind der Behörde auf Verlangen unverzüglich und in einer technischen Form, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

20006223

Dokumentnummer

NOR40104443

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