Weitere anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten.
§ 2a
(1) Heimatvertriebenen, die nach dem 26. April 1945 als Beamte in den Dienststand aufgenommen wurden, sind folgende im Heimatstaat zurückgelegte Beschäftigungszeiten und sonstige Zeiten, die Versicherungszeiten in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, geregelten Pensions (Renten) versicherung wären, wenn sie auf dem Gebiet der Republik Österreich zurückgelegt worden wären (ausgenommen Ersatzzeiten im Sinne des § 228 Abs. 1 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und Zeiten einer freiwilligen Versicherung), oder für die die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des Heimatstaates nur aus dem Grunde nicht bestanden hat, weil durch eine dienstrechtliche Versorgungseinrichtung für Versicherungsfälle der Invalidität (Berufsunfähigkeit), des Alters und des Todes bereits vorgesorgt war, für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen:
- a) nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Beschäftigungszeiten, die bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber, bei einer dem öffentlichen Verkehre dienenden Eisenbahnunternehmung oder als Lehrer an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zurückgelegt wurden, sowie Zeiten der Erfüllung einer Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht;
- b) nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 Z 1 lit. e beziehungsweise Z 2 sonstige Zeiten.
(2) Für die Anrechnung der von Heimatvertriebenen im Deutschen Reich zurückgelegten Zeiten sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden, wenn solche Zeiten auch einem Beamten mit entsprechend vergleichbarer Berufslaufbahn, der am 27. April 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat, ohne Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages anzurechnen wären.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auch auf Südtiroler und Kanaltaler Anwendung, für die die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1955, BGBl. Nr. 97, betreffend die dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich, anzuwenden sind.
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