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§ 9 AbfallbilanzV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Übergangsbestimmungen

§ 9.

(1) Bei der Meldung einer Jahresabfallbilanz nach dieser Verordnung für den Berichtszeitraum 2010 ist abweichend zu § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 2 die Meldung der aggregierten Übergaben und Übernahmen ausreichend. In diesem Fall kann bei der Übernahme von Abfällen von einer anderen Rechtsperson als Herkunft der Übergeber und als Verbleib der Übernehmer angegeben werden. Bei der Übergabe von Abfällen an eine andere Rechtsperson kann als Herkunft der Übergeber und als Verbleib der Übernehmer angegeben werden. Die Angaben zu innerbetrieblichen Abfallbewegungen, zu Herkunfts- und Verbleibsverfahren, zu Lagerständen und zu Lagerstandskorrekturen können entfallen.

(2) Für die Berichtszeiträume 2011 und 2012 kann bei der Meldung der Jahresabfallbilanz, abweichend zu § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 2, bei der Übernahme von Abfällen von einer anderen Rechtsperson und bei der Übergabe von Abfällen an eine andere Rechtsperson statt der Anlage, welcher der Abfall zugeführt wurde, oder statt der Anlage, aus welcher der Abfall stammt, der Standort der Anlage angegeben werden. Für Abfallbewegungen zwischen unterschiedlichen Standorten desselben Abfallbesitzers kann abweichend zu § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 2 als Herkunft der Absende-Standort und als Verbleib der Empfangs-Standort angegeben werden. Die Angabe der innerbetrieblichen Abfallbewegungen zwischen relevanten Anlagen innerhalb desselben Standortes eines Abfallbesitzers und die Angabe zu Lagerständen und zu Lagerstandskorrekturen können entfallen. Für den Berichtszeitraum 2011 kann die Angabe zu Herkunfts- und Verbleibsverfahren entfallen.

(3) Für die Berichtszeiträume 2010 und 2011 können Abfallsammler und -behandler, die im Kalenderjahr 2009 nachweislich weniger als vierzig verschiedene Abfallarten sammeln oder behandeln und nicht mehr als 20 000 t nicht gefährliche Abfälle und nicht mehr als 2 000 t gefährliche Abfälle pro Jahr übernehmen, die Aufzeichnungen gemäß § 5 in Verbindung mit Anhang 2 in Papierform führen.

(4) Für den Berichtszeitraum 2012 können Abfallsammler und -behandler, die im Kalenderjahr 2011 nachweislich weniger als dreißig verschiedene Abfallarten sammeln oder behandeln und nicht mehr als 15 000 t nicht gefährliche Abfälle und nicht mehr als 2 000 t gefährliche Abfälle pro Jahr übernehmen, die Aufzeichnungen gemäß § 5 in Verbindung mit Anhang 2 in Papierform führen.

(5) Für den Berichtszeitraum 2013 können Abfallsammler und -behandler, die im Kalenderjahr 2012 nachweislich weniger als zwanzig verschiedene Abfallarten sammeln oder behandeln und nicht mehr als 10 000 t nicht gefährliche Abfälle und nicht mehr als 2 000 t gefährliche Abfälle pro Jahr übernehmen, die Aufzeichnungen gemäß § 5 in Verbindung mit Anhang 2 in Papierform führen.

(6) Wer ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle am selben Standort behandelt (§ 6 Abs. 5), hat die Jahresabfallbilanz abweichend zu § 8 Abs. 3 erstmals bis zum 15. März 2014, über das vorangegangene Kalenderjahr, an den Landeshauptmann zu melden.

Schlagworte

Herkunftsverfahren, Abfallbehandler

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20006160

Dokumentnummer

NOR40103569

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