Geltungsbereich
§ 3.
(1) Diese Verordnung gilt für gemäß § 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler.
(2) Nicht dieser Verordnung unterliegen:
- 1. Rücknehmer im Sinne der §§ 24 Abs. 2 Z 2 und 25 Abs. 2 Z 2 AWG 2002 für jene Abfälle, für deren Rücknahme sie keiner Anzeigepflicht oder Erlaubnispflicht unterliegen.
- 2. Abfallsammler und -behandler hinsichtlich jener Abfälle, deren Abholung oder Entgegennahme durch Dritte sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hausverwalter, Gebäudemanager oder Hausverwaltungs- oder Gebäudemanagementunternehmen ausschließlich rechtlich veranlassen (§ 2 Abs. 6 Z 3 lit. c AWG 2002).
Schlagworte
Abfallbehandler, Hausverwaltungsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20006160
Dokumentnummer
NOR40103563
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