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§ 3 AbfallbilanzV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Geltungsbereich

§ 3.

(1) Diese Verordnung gilt für gemäß § 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler.

(2) Nicht dieser Verordnung unterliegen:

  1. 1. Rücknehmer im Sinne der §§ 24 Abs. 2 Z 2 und 25 Abs. 2 Z 2 AWG 2002 für jene Abfälle, für deren Rücknahme sie keiner Anzeigepflicht oder Erlaubnispflicht unterliegen.
  2. 2. Abfallsammler und -behandler hinsichtlich jener Abfälle, deren Abholung oder Entgegennahme durch Dritte sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hausverwalter, Gebäudemanager oder Hausverwaltungs- oder Gebäudemanagementunternehmen ausschließlich rechtlich veranlassen (§ 2 Abs. 6 Z 3 lit. c AWG 2002).

Schlagworte

Abfallbehandler, Hausverwaltungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20006160

Dokumentnummer

NOR40103563

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