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Artikel 4 Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 14

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

(1) In Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:

  1. 1. Institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen:
  1. 2. Tagesmütter und -väter:
  1. 3. Halbtägige Kinderbetreuung:
  1. a) durch qualifiziertes Personal,
  2. b) mindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr,
  3. c) mindestens 20 Stunden wöchentlich,
  4. d) werktags von Montag bis Freitag und
  5. e) durchschnittlich vier Stunden täglich.
  1. 4. Ganztägige Kinderbetreuung:
  1. a) durch qualifiziertes Personal,
  2. b) mindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr,
  3. c) mindestens 30 Stunden wöchentlich,
  4. d) werktags von Montag bis Freitag,
  5. e) durchschnittlich sechs Stunden täglich und
  6. f) mit Angebot von Mittagessen.
  1. 5. Mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbare Kinderbetreuung (VIF-Kriterien):
  1. a) durch qualifiziertes Personal,
  2. b) ganzjährig mit Unterbrechung von höchstens fünf Wochen im Kindergartenjahr,
  3. c) mindestens 45 Stunden wöchentlich,
  4. d) werktags von Montag bis Freitag,
  5. e) an vier Tagen wöchentlich mindestens 9½ Stunden und
  6. f) mit Angebot von Mittagessen.
  1. 6. Kindergartenjahr:

(2) Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten im Zusammenhang mit der sprachlichen Frühförderung die Begriffe:

  1. 1. Einheitliche Deutsch-Standards im Sinne eines Sprachkompetenzmodells:
  1. 2. Ausbildung der Kindergartenpädagoginnen und –pädagogen:
  1. 3. Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und –pädagogen:
  1. 4. Geeignetes Verfahren zur Sprachstandsfeststellung:
  1. 5. Sprachförderung im Kindergarten:
  1. 6. Bildungsplan:

Schlagworte

Aufnahmebedingung, Tagesvater, Kinderbetreuungsgesetz, Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20006158

Dokumentnummer

NOR40103524

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