früher § 8
§ 9.
Der in Zusammenhang mit dem Liefern von Kraftfahrzeugen aus dem Inland gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 5 zu stellende Antrag auf Sperre einer Fahrzeugidentifikationsnummer in der Genehmigungsdatenbank ist Teil des Buchnachweises im Sinne der Verordnung zu Art. 7 UStG, BGBl. Nr. 401/1996, und der Verordnung zu Art. 27 Abs. 2 UStG, BGBl. II Nr. 308/2003. Voraussetzung dafür ist eine rechtzeitige Antragstellung durch das liefernde Unternehmen.
früher § 8
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2021
Gesetzesnummer
20006083
Dokumentnummer
NOR40235219
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