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§ 5 Holztechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 5.

(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Holztechnik, Produktionstechnik und Angewandte Mathematik.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Kandidat die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20006079

Dokumentnummer

NOR40102684

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