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§ 70 EisbBBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

4. Abschnitt

Schienenfahrzeuge Einteilung, Begriffsbestimmungen

§ 70

(1) Die Schienenfahrzeuge werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung unterschieden in Regelfahrzeuge und Sonderfahrzeuge (Nebenfahrzeuge). Regelfahrzeuge müssen den nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Sonderfahrzeuge müssen diesen Bestimmungen nur insoweit entsprechen, als es für den Sonderzweck, dem sie dienen sollen, erforderlich ist.

(2) Die Regelfahrzeuge werden eingeteilt in Triebfahrzeuge und Wagen.

(3) Die Triebfahrzeuge werden eingeteilt in Lokomotiven und Triebwagen.

(4) Die Triebfahrzeuge werden entweder unmittelbar bedient oder gesteuert. Steuerung ist die Regelung der Antriebs- und Bremskraft durch eine Steuereinrichtung von einem führenden Schienenfahrzeug aus oder durch Fernsteuerung.

(5) Die Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen und Güterwagen.

(6) Die Sonderfahrzeuge werden eingeteilt in Kleinwagen und Schwerkleinwagen. Sonderfahrzeuge mit einer Radsatzlast von mindestens 3,5 t sind Schwerkleinwagen, alle übrigen Sonderfahrzeuge sind Kleinwagen.

(7) Zweiwegefahrzeuge sind Sonderfahrzeuge.

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