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§ 49 EisbBBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Verschubsignal

§ 49

(1) Verschubsignale sind zu errichten, wenn

  1. 1. Verschubfahrten mit einer Eisenbahnsicherungsanlage geregelt werden sollen oder
  2. 2. sie als Flankenschutzeinrichtung benötigt werden oder
  3. 3. regelmäßig an Hauptsignalen vorbei verschoben werden soll.

 
  1. 4. Abweichend von Z 3 darf auf die Errichtung von Verschubsignalen verzichtet werden, wenn die Zustimmung zu Verschubfahrten mit anderen technischen Einrichtungen gegeben werden kann.

(2) Das Signal „Verschubverbot aufgehoben“ am Standort eines Hauptsignals, Schutzsignals mit lotrechtem weißem Streifen oder eines Wartesignals erlaubt Verschubfahrten die Vorbeifahrt an diesem Signal.

(3) Ein Verschubsignal, das für mehrere Gleise gilt, wird als Gruppenverschubsignal bezeichnet. Ein Gruppenverschubsignal am Standort eines Gruppenhauptsignals muss für dieselben Gleise gültig sein wie das Gruppenhauptsignal.

(4) Das Formsignal „Verschubverbot aufgehoben“ darf nur am Standort eines Hauptsignals und nur, wenn es die örtlichen betrieblichen Verhältnisse zulassen, verwendet werden.

(5) In Weichenbereichen gilt ein zwischen Weichenspitze und Herzstück stehendes Verschubsignal für alle im Bereich der Weiche möglichen Fahrten.

(6) Das Signal „Verschubsignalzusatz“ ist an Verschubsignalen anzubringen, bei denen die Zustimmung zur Fahrt gesondert zu erteilen ist.

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