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§ 25 EisbBBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Fernmeldeanlagen

§ 25

(1) Zugfolgestellen

 

und Zuglaufmeldestellen

sind durch Fernmeldeanlagen zu verbinden. Schrankenposten und Streckenfernsprecher sind in die Verbindung einzuschalten.

(2) Fernmündliche Zugmeldungen

 

sowie Zuglaufmeldungen

sind durch Sprachspeicher aufzuzeichnen.

(3) Strecken sind mit Zugfunkeinrichtungen auszurüsten.

(4) Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sind mit Lautsprecheranlage und mit automatischer Warnansage sowie optischer Anzeigeeinrichtung auszurüsten.

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