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Artikel 15 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2008

ARTIKEL 15

Artikel 15

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Jede Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens wird im Wege direkter Gespräche zwischen den Parteien oder auf diplomatischem Wege beigelegt.

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