ARTIKEL 13
Artikel 13
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND STELLEN
Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Wege die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden und Stellen mit.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND STELLEN
Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Wege die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden und Stellen mit.
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