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§ 1 MLFGV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2008

1. Abschnitt

Allgemeines Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung ist anzuwenden auf

  1. 1. Militärluftfahrzeuge, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen, einschließlich der nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme und
  2. 2. militärisches Luftfahrtgerät, einschließlich der nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme (Rettungsschirme).

Schlagworte

Zivilluftfahrt

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20006058

Dokumentnummer

NOR40102252

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