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Artikel 1 Entscheidung der Kommission zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.10.2008

Artikel 1

Die Europäische Kommission hat in ihrer Entscheidung vom 7. Juli 2008 zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (2008/585/EG ), ABl. Nr. L 188 vom 16.7.2008, S. 28, ausgesprochen:

Artikel 1: Die Richtlinie 2004/17/EG gilt nicht für Aufträge, die die Auftraggeber in die Lage versetzen sollen, in Österreich Strom zu erzeugen.

Artikel 2: Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.“

Schlagworte

Wasserversorgung, Energieversorgung

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

20006022

Dokumentnummer

NOR40101847

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