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§ 21 AMBO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Wartungs- und Kalibrierungsprogramm

§ 21.

Ein Wartungs- und – sofern für die Arzneimittelsicherheit erforderlich – Kalibrierungsprogramm, das schriftliche Anweisungen über Wartung, Kalibrierung und Überprüfungen der Ausrüstung einschließlich Zubehör und Werkzeug zu enthalten hat, ist schriftlich zu erstellen und im Betrieb aufzubewahren. Die Anweisungen haben insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

  1. 1. Festlegung der Verantwortlichkeit für Wartung und Kalibrierung,
  2. 2. Wartungs- und Kalibrierungspläne, und
  3. 3. eine detaillierte Beschreibung der für die Wartungs- und Kalibrierungsverfahren verwendeten Methoden, Ausrüstung und Materialien sowie eine Beschreibung der Vorgangsweise bei der Zerlegung und beim Zusammenbau der Ausrüstung, soweit dies für Wartung und Kalibrierung erforderlich ist.

Schlagworte

Wartungsprogramm, Wartungssicherheit, Wartungsplan, Wartungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005989

Dokumentnummer

NOR40101677

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