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§ 2 Rindertuberkuloseverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.11.2014

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1. Tuberkulose: Infektionen mit Mykobakterien des Mycobacterium tuberculosis-Komplex (Mycobacterium bovis, tuberculosis, caprae, microti, africanum, canetti, bovis BCG, pinnipedii und Dassie bacillus).
  2. 2. Tiere: Rinder (ausgenommen im Bestand geborene weniger als sechs Wochen alte Kälber) sowie Ziegen im Alter von sechs Monaten und darüber, welche im Sinne der Z 5 zusammen mit Rindern gehalten werden.
  3. 3. Tbc-Test: Intrakutanprobe mittels Simultantest (gleichzeitige Applikation von Rinder- und Geflügeltuberkulin) oder Untersuchung mittels Gamma-Interferon-Assay (Bluttest) sowie ausschließlich im Falle von Nachuntersuchungen im Sinne der gegenständlichen Verordnung auch Intrakutanprobe mittels Monotest nach Anhang 3, im nationalen Referenzlabor gemäß OIE Handbuch mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen, aktuelle Ausgabe.
  4. 4. Tbc-verdächtiger Schlachtbefund: anlässlich der Fleischuntersuchung festgestellte pathologisch- anatomische Veränderungen eines Rindes oder einer Ziege, die das Vorhandensein eines tuberkulösen Prozesses vermuten lassen und bei denen die PCR-Untersuchung auf Mycobacterium tuberculosis-Komplex im nationalen Referenzlabor nicht negativ ist.
  5. 5. Bestand: Gesamtheit der Rinder und mit Rindern gemeinsam gehaltene Ziegen eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte epidemiologische Einheit darstellt.
  6. 6. Diagnostische Tötung: behördlich angeordnete Tötung mit nachfolgender Untersuchung, die zur Abklärung des Vorliegens einer Tuberkuloseinfektion eines Tieres erfolgt.
  7. 7. Kontaktbestand: Bestand, der während des letzten Jahres mit Tieren eines Bestandes, bei dem die Seuche festgestellt wurde, Kontakt hatte, sofern der Kontakt nicht ausschließlich mit Tieren des Seuchenbestandes erfolgte, bei denen zum Zeitpunkt des Kontakts eine Infektion mit Tbc gemäß den Untersuchungsergebnissen des Amtstierarztes im Seuchenbestand und dem Ergebnis der epidemiologischen Erhebungen des Amtstierarztes im mutmaßlichen Kontaktbestand ausgeschlossen werden kann.
  8. 8. Nationales Referenzlabor: nationales Referenzlabor für Tuberkulose, Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling.
  9. 9. Offene Form der Tuberkulose: Vorliegen pathologisch-anatomischer Veränderungen auf Grund einer Tuberkuloseinfektion, bei denen eine Ausscheidung des Erregers in die Umgebung möglich ist.
  10. 10. Isolierung und Differenzierung sowie Typisierung von Mykobakterien: Isolierung im Kulturversuch und Differenzierung von Mykobakterien nach den Verfahren gemäß OIE Handbuch mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen, aktuelle Ausgabe sowie die Typisierung des Erregers.
  11. 11. Reagent: jedes Tier, das im Tbc-Test nicht negativ das heißt entweder positiv oder zweifelhaft reagiert hat.
  12. 12. PCR-Untersuchung: Untersuchung zur Feststellung des Mycobacterium tuberculosis-Komplex mittels Polymerase-Kettenreaktion, enzymabhängiges Verfahren zur Vervielfältigung bestimmter Gensequenzen innerhalb einer vorliegenden DNA-Kette.
  13. 13. Kontakttier: Tiere eines Kontaktbestandes, die mit einem Bestand, in dem die Seuche festgestellt wurde, direkt Kontakt hatten.
  14. 14. AGES: die Institute für veterinärmedizinische Untersuchungen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.
  15. 15. Direkte Verbringung zum Schlachthof: Verbringung zum Schlachthof bei der sichergestellt ist, dass die Tiere weder während des Transports noch am Schlachthof Kontakt mit Tieren aus Beständen mit anderem Gesundheitsstatus haben.

Schlagworte

Rindertuberkulin

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Gesetzesnummer

20005983

Dokumentnummer

NOR40165513

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