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§ 1 Rindertuberkuloseverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.11.2014

Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich

§ 1.

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden auf Rinder und Ziegen, die gemeinsam mit Rindern gehalten werden.

(2) Österreich ist gemäß Entscheidung der Kommission 2003/467/EG vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannten tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. Nr. L 156 vom 25. Juni 2003) amtlich anerkannt frei von Rindertuberkulose. Bestände sind daher amtlich anerkannt tuberkulosefrei, wenn sie nicht seuchenverdächtige Bestände gemäß § 4 sind, oder die amtliche Anerkennung der Tuberkulosefreiheit nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgesetzt oder entzogen ist.

(3) Gefallene und nicht zum Zwecke der Fleischgewinnung getötete Rinder ab einem Alter von zwei Jahren sind‑ nach einem vom Bundesminister für Gesundheit vorgegebenen risikobasierten Stichprobenplan, welcher in den „Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht wurde ‑ vom örtlich zuständigen Amtstierarzt oder von einem entsprechend geschulten und amtlich beauftragten Tierarzt zum frühest möglichen Zeitpunkt an der jeweils örtlich zuständigen Sammelstelle bzw. im Zwischenbehandlungsbetrieb, bei direkter Ablieferung an einen nach § 3 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, zugelassenen Verarbeitungsbetrieb in diesem, auf pathologisch-anatomische Anzeichen von Tuberkulose im Sinne des Anhangs 4 zu untersuchen.

(4) Bestimmt der Bundesminister/die Bundesministerin für Gesundheit auf Grund der epidemiologischen Situation ein Gebiet durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ für einen bestimmten Zeitraum zum „Tbc-Sonderuntersuchungsgebiet“, so sind in den Beständen des genannten Gebietes in dem in der Kundmachung festgelegten Zeitraum alle Tiere in einem Alter von über sechs Monaten einer behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test zu unterziehen.

(5) Bestimmt der Bundesminister für Gesundheit auf Grund der epidemiologischen Situation ein Gebiet durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ für einen bestimmten Zeitraum zum „Tbc-Sonderüberwachungsgebiet“ so sind alle Tiere, welche im genannten Gebiet im dort genannten Zeitraum gehalten wurden, bis zu einem in der Kundmachung festgelegten Zeitraum einem Tbc-Test zu unterziehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Gesetzesnummer

20005983

Dokumentnummer

NOR40165512

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