Anwendungsbereich
§ 1.
Der vereinfachte Prospekt im Sinne des § 7 Abs. 1 ImmoInvFG hat in zusammengefasster Form die wichtigsten Informationen gemäß den Vorgaben der Anlage C Schema C ImmoInvFG zu enthalten. Diese Verordnung dient der Festlegung der Informationen, die unter bestimmten Begriffen des Schemas C anzuführen sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Gesetzesnummer
20005970
Dokumentnummer
NOR40101505
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