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§ 22 SchAVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.2008

Maßgebliche Wasserstände auf Wasserstraßen

§ 22

(1) Als Regulierungsniederwasser gilt der Wasserstand, der einem Abfluss mit einer Überschreitungsdauer von 94 vH entspricht. Für die Bestimmung der Abflussdauerlinie wird eine Periode von 30 Jahren herangezogen. Im Bereich von Stauhaltungen entspricht das Regulierungsniederwasser einem Wasserspiegel für den jeweiligen Regulierungsniederwasserabfluss, ausgehend von der unteren Stauzieltoleranzgrenze am Wehr.

(2) Als höchster Schifffahrtswasserstand gilt der Wasserstand, der einem Abfluss mit einer Überschreitungsdauer von 1 vH entspricht. Für die Bestimmung der Abflussdauerlinie wird eine Periode von 30 Jahren herangezogen. Im Bereich von Stauhaltungen entspricht der höchste Schifffahrtswasserstand oberhalb der Wendemarke einem Wasserspiegel, der bei Einhaltung der Wehrbetriebsordnung dem genannten Abfluss analog ist, unterhalb der Wendemarke einem Wasserspiegel, der von der oberen Stauzieltoleranzgrenze am Wehr ausgeht und an der Wendemarke tangiert.

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