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§ 20 SchAVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.2.2015

Roll on/Roll off-Anlagen an Wasserstraßen

§ 20

(1) Schiffumschlagsanlagen für den Roll on/Roll off Verkehr (Ro/Ro-Anlagen) an Wasserstraßen müssen für eine Fahrzeugbreite von mindestens 24 m geeignet sein.

(2) Feste Rampen von Ro/Ro-Anlagen müssen eine Breite von mindestens 15 m aufweisen und bis mindestens 3 m unter Regulierungsniederwasser reichen; ist dies nicht möglich, so ist die Rampenkante zur besseren Erkennbarkeit bei Überflutung bis zu einer Höhe von mindestens 1 m über dem höchsten Schifffahrtswasserstand durch Pfähle oder ähnliche Einrichtungen zu kennzeichnen.

(3) Bewegliche Rampen von Ro/Ro-Anlagen müssen eine Fahrbahnbreite von mindestens 3 m aufweisen. Beiderseits der Fahrbahn sind Schrammborde (Schutzstreifen) mit einer Mindestbreite von je 0,35 m vorzusehen. Die Rampen müssen im Übrigen mindestens den Bestimmungen für Straßenbrücken der Klasse II nach ÖNORM B 4002 „Straßenbrücken; allgemeine Grundlagen; Berechnung und Ausführung der Tragwerke“ vom 1. Dezember 1970 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Rampen müssen im Übrigen dem Stand der Technik für Straßenbrücken entsprechen. Dies gilt als erfüllt, wenn sie den Bestimmungen der ÖNORM EN 1991-2 „Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke, Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken“ vom 1. März 2012 in Verbindung mit ÖNORM B 1991-2 „Eurocode 1 – Einwirkungen auf Tragwerke, Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken, Nationale Festlegungen zu ÖNORM EN 1991-2 und nationale Ergänzungen“ vom 15. April 2011 und den in diesen Normen angeführten Eurocode Normen und nationalen Festlegungen entsprechen.

(4) Die Neigung von Ro/Ro-Rampen darf nicht mehr als 1:8 betragen; bei beweglichen Rampen ist dabei der ungünstigste Betriebszustand maßgeblich.

(5) Werden Ro/Ro-Anlagen bei Dunkelheit verwendet, müssen die für Anlegemanöver erforderlichen Teile der Anlage und die Rampen mit einer Mindestlichtstärke von 30 Lux beleuchtet sein.

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