ARTIKEL 20
Bildung des Schiedsgerichts
(1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise:
Innerhalb von 30 Tagen nach Einlangen eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellt jede Vertragspartei ein Mitglied und diese beiden bestellten Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates, der mit Zustimmung der Vertragsparteien zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellt wird.
(2) Wird die in Absatz 1 festgelegte Frist nicht eingehalten, kann jede Partei in Ermangelung einer anderen Vereinbarung den Generalsekretär der ICSID Konvention ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
20005945
Dokumentnummer
NOR40101250
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