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ARTIKEL 18 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Namibia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2008

TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

ARTIKEL 18

Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.

Schlagworte

Vermittlungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20005945

Dokumentnummer

NOR40101248

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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