TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
ARTIKEL 18
Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.
Schlagworte
Vermittlungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
20005945
Dokumentnummer
NOR40101248
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