Artikel 64 Staaten, die nicht Mitglieder der WHO sind
(1) Ein Staat, der nicht Mitglied der WHO, jedoch Vertragspartei eines oder einer der in Artikel 58 aufgeführten Sanitätsabkommen oder Gesundheitsvorschriften ist oder dem der Generaldirektor die Annahme dieser Vorschriften durch die Weltgesundheitsversammlung notifiziert hat, kann Vertragspartei dieser Vorschriften werden, indem er dem Generaldirektor ihre Annahme notifiziert; diese Annahme wird vorbehaltlich des Artikels 62 mit dem Tag des Inkrafttretens der Vorschriften oder, wenn die Annahme nach diesem Zeitpunkt notifiziert wird, drei Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation über die Annahme beim Generaldirektor wirksam.
(2) Ein Staat, der nicht Mitglied der WHO ist und der Vertragspartei dieser Vorschriften geworden ist, kann diese jederzeit durch eine an den Generaldirektor zu richtende Notifikation, die sechs Monate nach ihrem Eingang bei ihm wirksam wird, für sich kündigen. Der Staat, der die Vorschriften gekündigt hat, wendet von dem genannten Zeitpunkt an diejenigen in Artikel 58 aufgeführten Sanitätsabkommen oder Gesundheitsvorschriften wieder an, deren Vertragspartei er vorher war.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
20005937
Dokumentnummer
NOR40186997
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