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Artikel 61 Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.5.2024

Artikel 61

Ablehnung

Notifiziert ein Staat dem Generaldirektor seine Ablehnung dieser Vorschriften oder einer Änderung derselben innerhalb der in Artikel 59 Absatz 1 oder 1bis jeweils vorgesehenen Frist, so treten diese Vorschriften oder die betreffende Änderung in Bezug auf diesen Staat nicht in Kraft. Alle in Artikel 58 aufgeführten internationalen Sanitätsabkommen oder Gesundheitsvorschriften, deren Vertragspartei ein solcher Staat bereits ist, bleiben für diesen Staat in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

20005937

Dokumentnummer

NOR40272157

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