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Artikel 55 Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.5.2024

Artikel 55

Änderungen

(1) Änderungen dieser Vorschriften können von jedem Vertragsstaat oder vom Generaldirektor vorgeschlagen werden. Diese Änderungsvorschläge werden der Gesundheitsversammlung zur Prüfung vorgelegt.

(2) Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird allen Vertragsstaaten durch den Generaldirektor mindestens vier Monate vor der Gesundheitsversammlung, auf der er zur Beratung vorgeschlagen wird, übermittelt.

(3) Änderungen dieser Vorschriften, die von der Gesundheitsversammlung nach diesem Artikel beschlossen werden, treten für alle Vertragsstaaten unter denselben Bedingungen und vorbehaltlich derselben Rechte und Pflichten in Kraft, wie sie in Artikel 22 der Satzung der WHO und in den Artikeln 59 bis 64 dieser Vorschriften vorgesehen sind, und zwar nach Maßgabe der in diesen Artikeln für Änderungen dieser Vorschriften vorgesehenen Fristen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

20005937

Dokumentnummer

NOR40272155

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