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Artikel 38 Allgemeine Erklärung.für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2007

Artikel 38 Allgemeine Erklärung.für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit

(1) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder sein Vertreter hat während des Fluges oder bei der Landung auf dem ersten Flughafen im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats die Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit, nach bestem Wissen auszufüllen und der zuständigen Behörde dieses Flughafens zu übergeben, es sei denn, dass dieser Vertragsstaat dies nicht verlangt; diese Erklärung muss dem in Anlage 9 wiedergegebenen Muster entsprechen.

(2) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder sein Vertreter hat alle Informationen zu geben, die von dem Vertragsstaat über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord während einer internationalen Reise und etwaige auf das Luftfahrzeug angewandte Gesundheitsmaßnahmen verlangt werden.

(3) Eine Vertragsstaat kann beschließen,

  1. a)auf die Vorlage der Allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit, durch ankommende Luftfahrzeuge ganz zu verzichten oderb)die Vorlage der Allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit, aufgrund einer Empfehlung von Luftfahrzeugen zu verlangen, die aus betroffenen Gebieten ankommen, oder sie von Luftfahrzeugen zu verlangen, die anderweitig Träger von Infektionen oder Verseuchungen sein könnten.

Der Vertragsstaat informiert die Betreiber von Luftfahrzeugen oder deren Vertreter über diese Erfordernisse.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

20005937

Dokumentnummer

NOR40186943

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